Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3105
OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09 (https://dejure.org/2009,3105)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.2009 - 8 LA 200/09 (https://dejure.org/2009,3105)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 2009 - 8 LA 200/09 (https://dejure.org/2009,3105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ärztekammerbeitrag: Beitragspflicht des Verwaltungsleiters eines Krankenhauses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 BO; § 2 Abs. 5 BO; § 3 Abs. 2 BO
    Ausübung einer "ärztlichen" Tätigkeit durch den Verwaltungsleiter eines Krankenhauses i.S.d. Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer

  • IWW
  • Judicialis

    Beitragsordnung Ärztekammer; ; HKG § 1; ; HKG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BO § 2 Abs. 1; BO § 2 Abs. 5; BO § 3 Abs. 2
    Ausübung einer "ärztlichen" Tätigkeit durch den Verwaltungsleiter eines Krankenhauses i.S.d. Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausübung einer "ärztlichen" Tätigkeit durch den Verwaltungsleiter eines Krankenhauses i.S.d. Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsleiterin muss höheren Kammerbeitrag zahlen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auch Klinikverwaltung kann ärztliche Tätigkeit sein

  • 123recht.net (Zusammenfassung)

    Auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt eine "ärztliche" Tätigkeit aus

Besprechungen u.ä.

  • arztrecht-aktuell.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt "ärztliche Tätigkeit" aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 314
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1993 - 8 L 11/90

    Ärztliche Tätigkeit; Kammerbeitragsrecht; Klinisches Fach; Theoretisches Fach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09
    Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst (vgl. Urteile v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff., und v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 ff.) hat die Beklagte bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden.
  • OVG Niedersachsen, 07.08.2008 - 8 LC 18/08

    Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der "ärztlichen" Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung nicht mit einer "approbationspflichtigen" Tätigkeit gleichzusetzen, sondern, wie in der gesetzlichen Regelung über die Begründung der Mitgliedschaft in § 2 Abs. 1 HKG, weiter zu verstehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 - juris, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2001 - 8 L 4694/99

    Beitrag; Gleichheitssatz; Gutachter; nicht praktizierendes Kammermitglied;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09
    Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst (vgl. Urteile v. 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, OVGE 44, 394 ff., und v. 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, OVGE 49, 332 ff.) hat die Beklagte bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden.
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18

    Beruf; Berufsausübung; Gesundheits- und Krankenpflegerin; Kammer;

    Nach der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats liegt eine Berufsausübung, die eine Pflichtmitgliedschaft in den mit dem Kammergesetz für Heilberufe geregelten berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet, bereits dann vor, wenn Personen mit einer Approbation oder Berufszulassung für einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten akademischen Heilberufe einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, einsetzen oder auch nur einsetzen oder mit verwenden können; die Grenze ist erst eine gänzlich berufsfremde Tätigkeit (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 37; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8 f.; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des Senats haben unter anderem die ausschließlich administrative und organisatorische ärztliche Tätigkeit eines approbierten Arztes als Professor und Leiter eines universitären Instituts für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die ausschließlich administrative Tätigkeit eines approbierten Arztes als Angestellter in einer staatlichen Stelle für Luftüberwachung (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten als Leiter einer kirchlichen Beratungsstelle (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18 f.) und die ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit einer approbierten Ärztin als Verwaltungsleiterin und Prokuristin eines Krankenhauses (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) die Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet.

    Demnach begründen auch Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3; v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) und solche Tätigkeiten, die die Approbation oder Berufszulassung nicht zwingend voraussetzen, sondern auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden dürfen und können (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9), die Pflichtmitgliedschaft.

    Beachtlich kann sein, ob es sich um ein klassisches (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9) oder weit verbreitetes (vgl. Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19) Arbeitsfeld für Angehörige mit einer Berufsqualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG handelt.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 - L 11 R 4872/09

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Mitgliedschaft von

    Ferner nimmt die Klägerin Bezug auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) vom 23. November 2009 (8 LA 200/09), wonach der Begriff der "ärztlichen" Tätigkeit nicht nur "approbationspflichtige" Beschäftigungen, sondern auch Randbereiche umfasse.

    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 23. November 2009 (8 LA 200/09, NVwZ-RR 2010, 314) ergibt sich nichts anderes.

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LC 102/08

    Vereinbarkeit der Bemessung der Beitragshöhe für die Mitglieder der Ärztekammer

    In seinem Beschluss vom 23. November 2009 (8 LA 200/09, nicht veröffentlicht) hat der Senat festgestellt, dass auch die rein administrative Tätigkeit eines Kammermitglieds in leitender Funktion eine die Beitragspflicht begründende ärztliche Tätigkeit i. S. der Beitragsordnung darstellt, und in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, es dränge sich im Zulassungsverfahren nicht auf, dass die so verstandene Beitragsordnung der Beklagten höherrangigem Recht widerspreche, etwa der den nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 BO Beitragspflichtigen gewährte Abschlag zu niedrig sei.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2020 - 6 A 11831/19

    Anknüpfung der Kammermitgliedschaft an die Ausübung eines Heilberufs

    So hat sich etwa zum Berufsbild des Arztes die Ansicht durchgesetzt, dass hierzu auch alle im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte einschließlich der in Forschung und Lehre tätigen Vertreter der theoretischen Fächer gehören und Pflichtmitglieder einer Ärztekammer sein können (vgl. (OVG Lüneburg, Urteil vom 23. September 1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 [105], m.w.N.; Urteil vom 23. November 2009 - 8 LA 200/09 -, juris, Rn. 9).
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